Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Befugnisse zur Bestands- und Nutzungsdatenerhebung im Landesverwaltungsgesetz an die Neuordnung der Übermittlungsbefugnisse im Bundesrecht
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 392)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 391) wird wie folgt geändert:

§ 180a wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Angabe "über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " (§ 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Angabe " (§ 174 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Angabe " (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

4. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten" gestrichen und die Angabe " (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Angabe " (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

5. In Absatz 4 wie folgt geändert:

a) Die Angabe "gilt bei an die Telemedien-Dienstesanbieter" wird durch die Angabe "gelten bei an geschäftsmäßig handelnde Anbieter von Telemedien" ersetzt.

b) Die Angabe " § 14 des Telemediengesetzes" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

c) Die Angabe " § 15 des Telemediengesetzes" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

d) Es werden zwei neue Sätze angefügt und zwar

aa) ein zweiter Satz wie folgt:

"Auskunftsverlangen nach Satz 1, die auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten gerichtet sind, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), sind nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig."

bb) und ein dritter Satz wie folgt:

"Das vom Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz zum Inhalt und zur Übermittlung des Auskunftsverlangens an geschäftsmäßig handelnde Anbieter von Telemedien vorgegebene Verfahren gemäß §§ 22 Absatz 2 und 24 Absatz 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes findet Anwendung."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündungin Kraft.

ID 220798

ENDE

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