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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 549)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Investitionsbankgesetzes
Das Investitionsbankgesetz vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Gewährträgerversammlung" ersetzt.
2. § 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Der Erlass und die Änderung der Satzung obliegen der Gewährträgerversammlung; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Refinanzierungsgarantie" ein Komma und die Wörter "Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens" angefügt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist unzulässig."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "andere" durch das Wort "anderen" ersetzt.
b) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Soweit nicht in Satz 3 etwas anderes bestimmt ist, nimmt in den Aufgabenbereichen gemäß Absatz 2 ausschließlich die Investitionsbank Schleswig-Holstein die Förderaufgaben, insbesondere die Verwaltungsaufgaben gemäß § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wahr. In diesen Aufgabenbereichen dürfen juristischen Personen des privaten Rechts keine Befugnisse gemäß § 44 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung verliehen werden. Zulässige Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 bestehen insoweit für
Dem Land bleibt es unbenommen, Förderaufgaben gemäß Satz 1 selbst wahrzunehmen.
(5) Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 werden ausschließlich von der Investitionsbank Schleswig-Holstein wahrgenommen, sofern sie durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der ausschließlichen Erfüllung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein zugewiesen sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die sonstigen Aufgaben festzulegen, die im Sinne des Absatzes 3 im öffentlichen Interesse liegen und gemäß § 8 zur Durchführung ausschließlich auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden dürfen."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Organe der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Die Mitglieder des Vorstandes werden für längstens fünf Jahre auf Empfehlung des Verwaltungsrates von der Gewährträgerversammlung bestellt." |
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Verwaltungsrates" die Wörter "und der Gewährträgerversammlung" eingefügt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Der Verwaltungsrat besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern, von denen sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Schleswig-Holstein und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind. Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat die Landesvertreterin oder der Landesvertreter des Finanzministeriums. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teil. Näheres bestimmt die Satzung. |
(Stand: 03.06.2022)
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