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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 564)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig. | "(2) Die Gebühren sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen können aus sozialen Gründen oder zu sozialen oder kulturellen Zwecken oder Veranstaltungen ortsansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die für jedermann frei zugänglich sind, gewährt werden." |
2. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 11 angefügt:
"Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der erforderlichen Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden."
3. § 8 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. | "Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter sowie fakultativ eingebrachten Eigenmitteln der beitragsberechtigten Gemeinde, deren Höhe in der Satzung zu bestimmen ist, zu ermitteln." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümerin oder Eigentümer oder Besitzerin oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit sie oder er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht. | "(3) Die Kurabgabe wird von allen Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen oder eine Unterkunft innehaben, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd), als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, öffentliche Einrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurabgabe kann stattdessen oder ergänzend auch von ortsfremden Personen erhoben werden, die sich im Erhebungsgebiet ohne Unterkunftnahme aufhalten und denen die in Satz 1 genannten Möglichkeiten geboten werden." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Kurabgabesatzungen können aus sozialen, kulturellen oder sonstigen wichtigen Gründen Ermäßigungen und die teilweise oder vollständige Befreiung für Personen oder Personengruppen von der Kurabgabepflicht vorsehen. Insbesondere kann die Anerkennung von Kurabgaben, die in anderen Gemeinden entrichtet wurden, bestimmt werden."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 221042
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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