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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 29.12.2022 S. 1004)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1498, ber. 2022 S. 136), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1, der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250), der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657) für den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt werden sowie der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 4 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) für das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" vorgesehen sind, | "1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug:
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(Stand: 05.03.2024)
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