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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2023
- Schleswig-Holstein -
Vom 22 März 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 06.04.2023 S. 156)
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein
Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1498), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
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"(6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung darf das Finanzministerium ergänzende derivative Finanzgeschäfte zur Optimierung der Kreditausgaben aus den Kreditmarktschulden und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abschließen. Grundlage für derivative Finanzgeschäfte können bereits bestehende Schulden, neue Kredite nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und Anschlusskredite für die in den nach Ablauf des Haushaltsjahres folgenden zehn Jahren fälligen Darlehen sein. Derivative Finanzgeschäfte dürfen eine Gesamtlaufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten. Die derivativen Finanzgeschäfte sind in die nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Obergrenzen für die Zinsänderungsrisiken einzubeziehen." |
2. In § 48 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
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"(1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 50. Lebensjahr, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
(Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein)
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S.
153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird wie folgt geändert
1. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Stellenzulagen nach §§ 48 bis 51 gehören zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, wenn eine zulagenberechtigende Verwendung von mindestens zehn Jahren, davon in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand, erfüllt ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich während ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist."
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für am 30. Juni 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Stellenzulagen vor dem 1. Juli 2023 nicht ruhegehaltfähig waren, entsprechend mit Wirkung ab 1. Juli 2023."
2. In § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 werden jeweils nach der Angabe "Besoldungsordnung A" die Worte " der Besoldungsgruppe B 2" eingefügt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung Nr. 5 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Ausgenommen hiervon sind die Ämter der Leiterinnen und Leiter der Polizeidirektionen."
b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird der Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin oder Leitender Direktor" folgender weiterer Zusatz angefügt:
"- als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion"
c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes" gestrichen.
d) In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr" die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
(Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein)
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), wird wie folgt geändert:
In § 64 erhält Absatz 9 folgende Fassung:
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"(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2023 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)"
(Stand: 05.03.2024)
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