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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 440)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 333), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 333), wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 5.1 wird nach dem Klammerzusatz die Angabe", zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606." eingefügt.

2. In Tarifstelle 5.1.1 werden im ersten Satz nach dem Wort "sind" die Worte "vorbehaltlich der Tarifstelle 5.1.1.1" eingefügt.

3. Nach Tarifstelle 5.1.1 wird folgende Tarifstelle 5.1.1.1 eingefügt:

"5.1.1.1. Datenübermittlungen an andere 12" öffentliche Stellen im Inland, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Datenübertragung nicht zu verantworten hat (§ 34 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2).

4. In Tarifstelle 5.1.2.1 wird nach der Angabe "a) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 44 Absatz 1" der Klammerzusatz "(Erteilung der Antwort oder neutralen Antwort)" eingefügt.

5. Tarifstelle 5.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Buchstabe erhält a) folgende Fassung:

alt neu
a) Bescheinigung in einfachen Fällen "a) Meldebescheinigungen nach § 18 Absatz 1 und 2"

b) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Bescheinigung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten "b) Bescheinigungen bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 241307


ENDE

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(Stand: 14.06.2024)

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