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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. August 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 05.11.2024 S. 722)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 16.1.2.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

16.1.2.1 Erteilung der Erlaubnis im Auswahlverfahren für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres, mindestens 15.000 Euro
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1: Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages eines Erlaubnisjahres zu berechnen

Neu:

"16.1.2.1 Erteilung der Erlaubnis für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres mindestens 15.000 Euro
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1:
Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (06.09.2024) in Kraft.

ID: 242104


ENDE

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(Stand: 06.09.2024)

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