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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. August 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 05.11.2024 S. 722)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 16.1.2.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
16.1.2.1 Erteilung der Erlaubnis im Auswahlverfahren für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres, mindestens 15.000 Euro Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1: Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages eines Erlaubnisjahres zu berechnen
Neu:
"16.1.2.1 | Erteilung der Erlaubnis | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres mindestens 15.000 Euro |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1: Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (06.09.2024) in Kraft.
ID: 242104
ENDE |
(Stand: 06.09.2024)
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