Regelwerk

KWO - Kommunalwahlordnung
- Saarland -

Vom 17. Dezember 2008
(Amtsbl. Nr. 1 vom 08.01.2009 S. 20; 31.01.2014 S. 22; 13.10.2016 S. 712 15)
Gl.-Nr.: 111-1-1



(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Archiv 2004

Erster Teil
Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlbereiche, Wahlbezirke

(1) Über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche beschließt der Gemeinderat unmittelbar nach der Bestimmung des Wahltags. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat diesen Beschluss unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Die allgemeinen Wahlbezirke einer Gemeinde sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

(3) Sonderwahlbezirke sollen bei entsprechendem Bedürfnis für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann besondere Wahlbezirke für die Briefwahl bilden oder einzelne Wahlbezirke zugleich als Wahlbezirk für die Briefwahl mehrerer Wahlbezirke bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Wahlergebnis der Briefwahl sowohl für den einzelnen Wahlbereich als auch für den einzelnen Gemeinde- oder Stadtbezirk festgestellt werden kann.

§ 2 Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 18 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter daraufhin,

  1. dass im Fall der Verhältniswahl jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme hat und im Fall der Mehrheitswahl jede Wählerin und jeder Wähler doppelt so viele Stimmen hat, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,
  2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
  3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
  4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
  5. dass jede Wahlberechtigte ihr und jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
  6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Diese Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 18 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Es ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen und Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

Zweiter Abschnitt
Wahlorgane

§ 3 Gemeindewahlausschuss, Wahlbeschwerdeausschuss

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. Die Einladung soll den Beisitzerinnen und Beisitzern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestellt zu den Sitzungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Beisitzerinnen und Beisitzer, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter leitet die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Gemeindewahlausschuss bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für den Wahlbeschwerdeausschuss entsprechend.

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