Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung
Vom 15. Mai 2013
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 11.07.2013 S. 178)
Der Landtag hat mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Saarlandes
Die Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 236) und durch das Gesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 210), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 98 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Fraktion" die Wörter "oder durch Volksbegehren" eingefügt.
2. Nach Artikel 98 wird folgender Artikel 98a eingefügt:
Artikel 98a
Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen."
3. Artikel 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren nicht statt. | "Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen." |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn es von mindestens einem Fuenftel der Stimmberechtigten unterstützt wird. | "Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird." |
4. Artikel 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "drei" durch die Angabe "zwei" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Landesregierung über den Gegenstand darlegt. | "Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag darlegt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt. | "(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zustimmt." |
d) Absatz 4
(4) Über ein Volksbegehren, das auf Änderung der Verfassung gerichtet ist, findet ein Volksentscheid nicht statt.
wird aufgehoben.
5. Dem Artikel 101 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.08.2023)
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