Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1835 zur Änderung des Universitätsgesetzes und des Berufsakademiegesetzes
- Saarland -
Vom 14. Oktober 2014
(AmtsBl. I Nr. 26 vom 20.11.2014 S. 406)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes
Das Universitätsgesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
" § 51 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
" § 52 (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
" § 55 Wissenschaftliche Weiterbildung".
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen".
e) Nach der Angabe zu § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
" § 80a Zuschüsse".
f) Die Angaben zu den §§ 85 bis 89 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 85 Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals
§ 86 Inkrafttreten".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Senats," die Wörter "des Erweiterten Präsidiums," eingefügt.
c) In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die Ministerin/Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Beschäftigungsstruktur ist so auszugestalten, dass die Qualität und die Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre gesichert sind. Insbesondere ist mit Blick auf dauerhafte Aufgaben in den wissenschaftlichen Bereichen die Anzahl der Dauerstellen in ein angemessenes Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu bringen und zu halten."
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Doktorandinnen" das Wort "eingeschriebenen" eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
"(3) Personen nach § 43 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
bb) In Nummer 13 werden nach dem Klammerzusatz die Wörter "und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses" eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
e) In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
6a. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und die Stellungnahme zum Vorschlag der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 13)."
7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Jahresabschlusses" die Wörter "und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses" eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
8. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht." ersetzt.
9. In § 32 Absatz 8 Satz 1 werden die Angabe " § 51" durch die Angabe " § 50 Absatz 8" und die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
10. Dem § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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