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Änderungstext
Gesetz Nr. 1961 zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung
- Saarland -
Vom 10. April 2019
(Amtsbl. I Nr. 24 vom 27.06.2019 S. 446)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Saarlandes
Artikel 108 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 710), wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Haushaltsordnung des Saarlandes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Haushaltsstabilisierungsgesetz (HStabG)
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Gesetz über das Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID: 240594
ENDE |
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