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Änderungstext
Gesetz Nr. 2033 zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Saarland -
Vom 16. Juni 2021
(Amtsbl. I Nr. 68 vom 23.09.2021 S. 2140)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt neu gefasst:
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§ 39 Eidesstattliche Versicherung | " § 39 Vermögensauskunft" |
2. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. In § 23 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 899, 900 Abs. 3 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913" durch die Angabe " §§ 478 bis 480, 483, 802e und §§ 802g bis 802j" ersetzt.
4. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 904 bis 910" durch die Angabe " § 802g Absatz 2, § 802h und § 802j Absatz 1 und 2" ersetzt.
5. § 29 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
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(3a) Eine Gemeinde kann die Vollstreckung eigener und von ihrer Kasse zu vollstreckender fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Gemeindeverband, dem sie angehört, oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und die Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen. Bei einer Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Eine Vereinbarung nach Satz 1 mit einem Gemeindeverband ist dem Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Vereinbarungen nach Satz 1 und 2 sind vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt. | "(3a) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vollstreckung eigener und von ihren Kassen zu vollstreckender, fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine andere Gemeinde, einen Gemeindeverband oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen oder zur Vollstreckung dieser Forderungen einen Zweckverband bilden. Eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine Vereinbarung oder eine Zweckverbandssatzung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen; sie ist vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Im Übrigen gilt für die Kooperation der Gemeinden und Gemeindeverbände das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; nach bisher geltendem Recht geschlossene Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Das aufgrund der Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt." |
6. § 39 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 39 Eidesstattliche Versicherung
(1) Erscheint die Vollstreckung ganz oder teilweise als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen ganz oder teilweise erfolglos geblieben, so hat der Pflichtige dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. |
(Stand: 23.02.2023)
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