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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -

Vom 15. Juli 2022
(Amtsbl. I Nr. 45 vom 28.07.2022 S. 1027)



Aufgrund des § 35 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2041) erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( AV SSÜG) vom 14. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 220) wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung, in Nummer 6.4 und in den Ausführungen zu § 3 und § 31 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie" ersetzt.

2. In Nummer II § 32 werden die Ausführungen " Zu § 32 Absatz 1" wie folgt gefasst:

alt neu
Zu § 32 Absatz 1

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse leichter zum Erfolg.

In der Vergangenheit bestand diese Gefährdung generell bei Reisen in Staaten des kommunistischen Machtbereichs. Durch die Abschaffung der damaligen Regime in zahlreichen östlichen Staaten hat sich die Situation geändert. Da sich die politischen Machtverhältnisse in ausländischen Staaten und damit die Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland möglicherweise schnell verschlechtern können und sich daraus bei Reisen Gefahren für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger ergeben können, ermächtigt Absatz 1, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in diese Staaten anzuzeigen.

Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport fest; vgl. § 35 Absatz 1. Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle in Absatz 1 genannten Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger gleich sein muss, z.B. sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachrichtendienste eher gefährdet als andere Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, ist es möglich, dass Sicherheitsregeln für ein Land nur wegen eines bestimmten Kreises von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern erlassen werden müssen.

Nach der derzeitigen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen zurzeit nicht erforderlich. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34) besteht jedoch aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, nach wie vor Reisebeschränkungen beizubehalten.

Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann.

Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die oder den Reisende(n) nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.

"Zu § 32 Absatz 1

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können.

Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport fest (vgl. § 35 Absatz 1). Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen für alle hier genannten Personen bezüglich von Staaten im Einflussbereich der Russischen Föderation erforderlich. Eine entsprechende Staatenliste wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt.

Bei Personen, die für die Verfassungsschutzbehörde oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), besteht aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, darüber hinausgehende Reisebeschränkungen vorzusehen.

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