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Änderungstext
Gesetz Nr. 2060 zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
- Saarland -
Vom 16. Februar 2022
(Amtsbl. I Nr. 13a vom 09.03.2022 S. 441_2)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Vor § 22 des Volksabstimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 270), geändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Ausnahmevorschrift
(1) Ist das Sammeln von Unterstützungsunterschriften für eine Volksinitiative oder für die Zulassung eines Volksbegehrens aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann der Landtag über die Hemmung der Fristen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Nummer 3 einen Beschluss fassen.
(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 ist der Tag des Beginns der Hemmung zu bestimmen. Über den Tag des Endes ist ein gesonderter Beschluss zu fassen. Die Hemmung der Frist nach Absatz 1 endet spätestens nach sechs Monaten, auch wenn kein Beschluss nach Satz 2 gefasst wird.
(3) Ein Beschluss des Landtages nach Absatz 1 und 2 ist den Initiatoren der betroffenen Volksabstimmungsverfahren durch den Präsidenten des Landtages mitzuteilen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 220707
ENDE |
(Stand: 08.04.2022)
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