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Regelwerk

Änderungstext

Neuorganisationsbegleitgesetz - Gesetz zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei und weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 22. Januar 2025
(Amtsbl. I Nr. 7 vom 27.02.2025 S. 170)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Das Saarländische Besoldungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 829), wird wie folgt geändert:

1. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Landespolizeivizepräsident" gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach der Amtsbezeichnung "Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland" mit dem Funktionszusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung" die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar" und nach der Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für Datenschutz" die Amtsbezeichnung "Landespolizeidirektor" eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeichnung "Landespolizeipräsident" der Funktionszusatz "- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter der für Polizeiangelegenheiten zuständigen Abteilung -" angefügt.

2. Der Anhang zur Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Landespolizeivizepräsident" angefügt.

b) Nach der Besoldungsgruppe B 2 werden folgende Angaben angefügt:

"Besoldungsgruppe B 4 Landespolizeipräsident"

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

In § 48 Absatz 3 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. 2022 I S. 52), werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma sowie das Wort "Bauen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes

§ 2 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312, 332), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August 2024 (Amtsbl. I S. 744), wird wie folgt geändert:

1. Die Amtsbezeichnungen "Landespolizeivizepräsidentin", "Landespolizeivizepräsident", "Landespolizeipräsidentin" und "Landespolizeipräsident" werden gestrichen.

2. Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Polizei" werden die Amtsbezeichnungen "Landespolizeidirektorin" und "Landespolizeidirektor" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

vom 13. September 2024 (Amtsbl. I S. 729) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "des Landespolizeipräsidiums" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "Das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "Die Landespolizeidirektion" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "dem Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes

Die Verordnung zur Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 18. August 2023 (Amtsbl. I S. 811) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2, § 2 Absatz 6, § 3, § 7 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "dem Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 4 und § 7 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "Die Landespolizeidirektion" ersetzt.

3. In § 3 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "des Landespolizeipräsidiums" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.

4.

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