Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ThürIFG - Thüringer Informationsfreiheitsgesetz
- Thüringen -
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 256; 14.12.2012 S. 464aufgehoben)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes ( IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 5 IFG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 3 IFG nicht
§ 2 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion