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ThürKGG - Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Thüringen -
Fassung vom 10. Oktober 2001
(GVBl. 2001 S. 290; 04.05.2010 S. 113 10; 21.12.2011 S. 531 11; 31.01.2013 S. 22 13; 23.07.2013 S. 194 13a)
Gl.-Nr.: 2020-2
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Gemeinschaftsarbeit von Gemeinden und Landkreisen. Verwaltungsgemeinschaften stehen für ihren Aufgabenbereich Gemeinden gleich. Andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts können sich nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen.
(2) Für die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ihnen angehörenden Gemeinden und Landkreise.
(3) Bestimmungen anderer Gesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt. Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs sind unbeschadet des § 205 Abs. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs die für die Zweckverbände geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes einschließlich des § 18 entsprechend anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. Das Recht, Steuern zu erheben, kann nicht übertragen werden.
§ 2 Rechtsformen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit 13a
(1) Für die kommunale Gemeinschaftsarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet werden.
(2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.
(3) Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(4) Die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, das von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen wird.
§ 3 Voraussetzungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
(1) Gemeinden und Landkreise können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann. Zweckverbände, die aus denselben Mitgliedern wie die Verwaltungsgemeinschaft bestehen, können nicht gebildet werden.
Zweiter Teil
Kommunale Arbeitsgemeinschaften
§ 4 Einfache Arbeitsgemeinschaften
(1) Gemeinden und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt.
(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind grundsätzlich die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.
§ 5 Besondere Arbeitsgemeinschaften
(1) Es kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn alle Beteiligten dem zugestimmt haben. Ferner kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse über Angelegenheiten der Geschäftsführung und des Finanzbedarfs, Verfahrensfragen und den Erlass von Richtlinien für die Planung und Durchführung einzelner Aufgaben gebunden sind, wenn die Mehrheit der zuständigen Organe der beteiligten Gebietskörperschaften diesen Beschlüssen zugestimmt hat.
(2) Die Bildung der in Absatz 1 genannten Arbeitsgemeinschaft, ihre Änderung oder ihre Aufhebung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der öffentlich-rechtliche Vertrag ist ihr vorzulegen.
§ 6 Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften.
(1) Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft aufgehoben oder scheidet ein Beteiligter aus, so hat eine Auseinandersetzung insbesondere dann stattzufinden, wenn gemeinschaftliche Einrichtungen oder sonstige Vermögenswerte zur Erfüllung der Aufgaben der besonderen Arbeitsgemeinschaften geschaffen wurden. Der Vertrag soll hierüber das Nähere bestimmen.
(Stand: 16.06.2018)
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