Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs -Thüringen -
Vom 21. November 2012 (GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 482)
Red. Anm.: Durch Thüringer Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes wurde dem u.st. Urteil entsprochen.
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2012 - VerfGH 19/09 - werden die Nummern 1 und 2 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sicherheits- und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245) und in der Fassung späterer Gesetze:
§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 5, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 mit Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 5 Abs. 7 mit Art. 1 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
im Hinblick auf eine fehlende Regelung zur Dokumentation § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 7 mit Art. 42 Abs. 5 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 34b Abs. 2 mit Art. 7 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 34 Abs. 2 Satz 2 und § 34b Abs. 1 wegen der unterlassenen Regelung zum Abbruch der Maßnahme mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 34 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3, soweit letztere sich auf Nummer 2 bezieht, mit Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 34 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, soweit letztere sich auf Nummer 2 bezieht, mit Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Art. 8 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen und
§ 34 Abs. 9 Sätze 1, 5 und 6 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 mit Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 Verfassung des Freistaats Thüringen.
Die Vorschriften dürfen bis zu ihrer Neuregelung nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. September 2013 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichthofsgesetzes Gesetzeskraft.
ENDE
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