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ThürRiStAG - Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst
Vom 14. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2018 S. 677; 21.12.2021 S. 592 21; 02.07.2024 S. 265 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)
Zur vorherigen Regelung " Landesrichtergesetz"
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.
(2) Staatsanwälte garantieren gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe in Strafverfahren. Sie sind zur Objektivität verpflichtet.
§ 2 Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts
(1) Dieses Gesetz gilt für Berufsrichter des Landes. Für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte als Beamte im Landesdienst gilt es, soweit dies besonders bestimmt ist. Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(2) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften für Beamte des Landes mit Ausnahme des Thüringer Laufbahngesetzes entsprechende Anwendung auf Richter.
(3) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuss als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die von dem für Justiz zuständigen Ministerium vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Zwei dieser nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennen.
(4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an Stelle der zwei auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennenden Richter sowie deren Vertreter sind je zwei Staatsanwälte auf Vorschlag der Berufsverbände der Staatsanwälte des Landes zu benennen.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Der für Justiz zuständige Minister ernennt und entlässt die Richter und Staatsanwälte.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium ist die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für die Richter und Staatsanwälte.
(3) Der für Justiz zuständige Minister ist Mitglied im Richterwahlausschuss im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes.
§ 4 Einstellung in ein Richterverhältnis auf Probe; Stellenausschreibung; Interessenbekundungsverfahren
(1) Bei Einstellungen in ein Richterverhältnis auf Probe sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Bewerber um Richter- und Staatsanwaltsämter auf Lebenszeit sind durch Ausschreibung zu ermitteln.
(2) Wer die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erworben hat und später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.
(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, in ein staatsanwaltschaftliches Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein Richterverhältnis auf Probe ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nach § 33 des Thüringer Beamtengesetzes ( ThürBG) festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in ein Richterverhältnis auf Probe auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet werden, wenn der Bewerber gegenüber der Einstellungsbehörde eine formularmäßige Selbstauskunft über den Gesundheitszustand abgibt und sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung ergeben.
(4) Vor Entscheidungen der obersten Dienstbehörde oder der nachgeordneten zuständigen Dienststelle über Maßnahmen im Sinne des § 40 Nr. 11 oder § 41 Abs. 2 Nr. 8, über Erprobungen oder über die Auswahl für eine Abordnung zum Zwecke einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltschaftlichen Verwendung sollen Richter oder Staatsanwälte Gelegenheit erhalten, ihr Interesse an der Übernahme einer solchen Tätigkeit zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren). Satz 1 gilt in Vorbereitung der Entscheidung des für Justiz zuständigen Ministers über die Unterbreitung eines Wahlvorschlags nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Richterwahlgesetzes für das Interesse an einer Berufung zum Bundesrichter entsprechend.
§ 5 Vereidigung
(Stand: 06.08.2024)
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