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ThürVwVfG - Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
- Thüringen -
Zur bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung
Gültig ab 01.01.2025 siehe =>
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) mit Ausnahme der §§ 1, 2, 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 34 Abs. 5, § 61 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie der §§ 94, 96 und 100, 101, 102, 102a und 103 VwVfG. Die nach Satz 1 geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
Die §§ 28 und 39 VwVfG gelten nur, soweit die Entscheidung nicht auf einer Leistungs- oder Eignungsbeurteilung beruht.
§ 3 Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG.
§ 4 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 61 Abs. 2 Satz VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden ist. § 61 Abs. 2 Satz VwVfG gilt in Bezug auf Behörden im Sinne dieses Gesetzes.
(Stand: 05.08.2024)
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