Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Haushaltsstrukturgesetz

Vom 10.März 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 21.03.2005 S. 58)


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Artikel 7
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

§ 130a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853) geändert worden ist,

§ 130a Kommunalisierung

(1) Aufgaben, die vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben dem Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde übertragen waren, nimmt der Landkreis ab dem 1. Juli 1997 als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr; ausgenommen sind die in § 111 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, die bisher für die Aufgaben des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom Land gestellten Bediensteten zum 1. Juli 1997 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 111 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Landkreise haben ihre Verpflichtung nach Absatz 2 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen:

  1. die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tage vor seiner Übernahme eingruppiert war, wobei die tarifgerechte Eingruppierung nach dem BAT-O nach der Übernahme unberührt bleibt,
  2. bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Jubiläumszeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder die Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage nach dem für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Recht wird von den entsprechenden beim Land am Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen; als Grundvergütung ist die Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben im Landesdienst zustehen würde; sind dem Angestellten beim Land Lebensaltersstufen/Stufen vorgewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C BAT-O entsprechend und
  3. der Angestellte erhält bis 31. Dezember 1998 auf Antrag mindestens die Vergütung einschließlich der bisher gewährten Zulagen, die er nach den für das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre; dies gilt nicht, wenn in bezirklichen oder örtlichen Tarifverträgen die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Arbeiter.

(5) Die Landkreise erhalten außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs pauschalierte Beträge pro Planstelle und Stelle zur Abgeltung der ihnen entstehenden Personalkosten. Der Personalkostenerstattung liegen die Anzahl der Bediensteten nach den betreffenden Stellenplänen und Stellenübersichten des Landeshaushaltsplans 1995 zugrunde. Die Höhe der Abgeltungspauschalen wird nach dem Durchschnitt der Kosten für Beamte des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes festgesetzt. Entsprechend ist bei Angestellten und Arbeitern zu verfahren. Die an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen zu zahlende Versorgungsumlage für Beamte ist gesondert zu berücksichtigen.

(6) Ab 1998 wird die Pauschale der Personalkostenentwicklung im kommunalen Bereich angepasst. Die Anpassung berücksichtigt insbesondere

  1. die allgemeinen Tarifänderungen,
  2. die Angleichung des Ost-Tarifs an den West-Tarif einschließlich Zusatzversorgung,
  3. die Änderungen bei der Versorgungsumlage für Beamte.

wird aufgehoben.


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