Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Vorbereitung der Neustrukturierung der Polizei

Vom 12. März 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2008 S. 56)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "das Polizeiverwaltungsamt" durch die Worte "die Bereitschaftspolizei" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Es kann Vollzugsaufgaben der Polizeibehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist."

bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte "das Polizeiverwaltungsamt" durch die Worte "die Bereitschaftspolizei" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, das Bildungszentrum und die Bereitschaftspolizei sind Einrichtungen der Polizei. "Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum sind Einrichtungen der Polizei."

2. § 5

§ 5 Polizeiverwaltungsamt

(1) Das Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr; es beschafft die Ausrüstung der Polizei und kann auch andere Behörden ausrüsten. Es ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Das Polizeiverwaltungsamt kann als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt werden, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 oder 24a des Straßenverkehrsgesetzes handelt.

(3) Das Polizeiverwaltungsamt ist als Sonderversorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606 - 1677) in der jeweils geltenden Fassung für Angehörige und Zivilbeschäftigte des ehemaligen Ministeriums des Innern der Deutschen Demokratischen Republik (Deutsche Volkspolizei sowie Organe Feuerwehr und Strafvollzug), die in den früheren Bezirken Erfurt, Gera und Suhl sowie in den Kreisgebieten Artern, Altenburg und Schmölln der früheren Bezirke Halle und Leipzig beschäftigt waren, zuständig und nimmt auch die entsprechende Archivgutverwaltung wahr.

wird aufgehoben.

3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Polizeidirektionen sind
  1. die Polizeidirektion Erfurt,
  2. die Polizeidirektion Gera,
  3. die Polizeidirektion Gotha,
  4. die Polizeidirektion Jena,
  5. die Polizeidirektion Nordhausen,
  6. die Polizeidirektion Saalfeld und
  7. die Polizeidirektion Suhl.
"(2) Die Errichtung der Polizeidirektionen im Einzelnen obliegt der Landesregierung."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "und übt in diesem Bereich die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der Dienststellen der Polizei aus" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Das Landeskriminalamt ist zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung, Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung und Datenübermittlung sowie Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung. "(2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zugleich die Zentralstelle für das polizeiliche Informations- und Kommunikationswesen."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Dem Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Die Absätze 2 und 4 Satz 1 und 2 gelten für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt; in Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgung gelten die Absätze 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder sonst nach dem Recht der internationalen Rechtshilfe zuständige Behörde zustimmt oder eine derartige Zustimmung nach den genannten Vorschriften entbehrlich ist.

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