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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Vom 18. September 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 30.09.2008 S. 313)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 4. September 2002 (GVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Mitwirkungen sind fortlaufend zu dokumentieren. § 16 des Personenstandsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Im Übrigen sind die Mitteilungspflichten zu erfüllen, die das Personenstandsgesetz voraussetzt. Die Regelungen des Personenstandsgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung über Mitteilungen sind entsprechend anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Meldegesetzes

Das Thüringer Meldegesetz vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes" durch die Worte "ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes (PStG)" ersetzt.

2. In § 31 Abs. 8 Nr. 1 werden die Worte "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes" durch die Worte "ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 PStG" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird aufgehoben.

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 5
Änderung der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz

§ 1 Satz 1 Nr. 42 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), die durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (GVBl. S. 176) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
  "42. des § 74 Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes,"

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) außer Kraft.

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