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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur verbesserten Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen

Vom 9. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 17.10.2008 S. 353)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Das Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Gemeinschaft besitzen" durch die Worte "Union besitzen" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 ist der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen."

2. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  " § 4 Wahlgebiet, Wahlleiter, Wahlausschuss

(1) Wahlgebiet für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters ist die Gemeinde. Wahlgebiet für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters ist die Ortschaft, für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters der Ortsteil mit Ortsteilverfassung. Für die Gemeindewahl oder mehrere gleichzeitig stattfindende Gemeindewahlen wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier in der Gemeinde wahlberechtigten Beisitzern.

(2) Der Gemeinderat beruft den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Wahlleiter beruft die Beisitzer und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Wahlausschuss hat

  1. über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,
  2. das Ergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen.

(6) Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Wahlausschusses hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 5 Stimmbezirke, Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorstand

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.

(2) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen. Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Mitglied des Wahlvorstands sein. Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gilt dies nur für das jeweilige Wahlgebiet der Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisterwahl. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, übernimmt der Wahlausschuss die Geschäfte des Wahlvorstands.

(3) In Gemeinden, die mehr als einen Stimmbezirk bilden, können zusätzliche Wahlvorstände für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

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