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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 9. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 17.10.2008 S. 369)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Landgemeinde. In der Landgemeinde sind Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können eine Landgemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern bilden. Die Landgemeinde hat eine Ortschaftsverfassung nach § 45a."

3. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds sowie des Ortsbürgermeisters und der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats. "Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds, des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie der weiteren Mitglieder des Ortsteil- und Ortschaftsrats."

4. § 45 erhält folgende Fassung:

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§ 45 Ortschaften, Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. In jeder Ortschaft werden der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften wieder aufgehoben werden, wenn die Wahlen für den Ortsbürgermeister und die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats auch nach einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Ansonsten kann die Ortschaftsverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

(2) Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsbürgermeisters in einer mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ortschaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Die Wahl wird von den für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder zuständigen Wahlorganen geleitet. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortschaftsrat den Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Der Ortsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortschaftsrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats beträgt in Ortschaften

mit bis zu 500 Einwohnern 4,
mit mehr als 500 bis zu 1.000 Einwohnern 6,
mit mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohnern 8,
mit mehr als 2.000 Einwohnern 10.

Die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

(4) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend. Für die Abwahl des Ortsbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend.

(5) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Er gibt Empfehlungen ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortschaftsrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortschaftsrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,

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(Stand: 26.04.2021)

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