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Änderungstext
ThürNKFG - Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen
- Thüringen -
Vom 19. November 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 27.11.2008 S. 381)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürKDG - Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353) sowie Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Nachtragshaushaltssatzungen" ein Komma und die Worte "das Haushaltssicherungskonzept" eingefügt.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Finanzplan" die Worte "nach § 62 oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan" angefügt.
c) In Nummer 9 werden die Worte "der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen" gestrichen.
d) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 eingefügt:
"13. die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art oder Umfang eine laufende Angelegenheit ist,"
e) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
f) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
2. Nach der Überschrift des Ersten Teils Vierter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird folgender § 52a eingefügt:
" § 52a Verwaltungsbuchführung, doppelte Buchführung
Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, ist das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik anzuwenden. Die §§ 53 bis 65, 68 sowie 78 bis 84 gelten für diese Gemeinden nicht."
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gleichgewichts" die Worte "sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates nach § 51 Abs. 2 und § 51a Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 4
(4) Weist die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag auf, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitraum zu beschreiben, innerhalb dessen die dauernde Leistungsfähigkeit wieder hergestellt wird. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, insbesondere wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
wird aufgehoben.
4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
" § 53a Haushaltssicherungskonzept
(1) Weist die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag auf, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, die die dauernde Leistungsfähigkeit wieder herstellen. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dem die dauernde Leistungsfähigkeit wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist.
(2) Das Haushaltssicherungskonzept wird vom Gemeinderat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Soweit die Fortschreibung eine Veränderung der Konsolidierungsmaßnahmen oder eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums erfordert, ist sie vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen. In einer vorausgehenden öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo das Haushaltssicherungskonzept eingesehen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für genehmigte Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzepts entsprechend."
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Haushaltsplan ist der Haushaltssatzung als Anlage beizufügen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. |
(Stand: 26.04.2021)
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