Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr.14 vom 30.12.2008 S. 568)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "des Bundes" durch die Angabe "vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Zugestellt wird durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer, nachfolgend Post (§§ 3 und 4) oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6). "Zugestellt wird im Falle des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer oder im Falle des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet, oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6)."

b) In Absatz 2 werden das Komma und die Worte "auch soweit in bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen. "(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Dienststelle und einer Geschäftsnummer zu versehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Verweisung " §§ 177 bis 181" wird durch die Verweisung " §§ 177 bis 182" ersetzt.

bbb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für die Zustellungsurkunde gelten § 182 der Zivilprozessordnung und die Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung; an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde. "Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 Satz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Bei der Zustellung durch Übergabe-Einschreiben gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, das Schriftstück ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden. "(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Anstelle des Vermerks kann der Einlieferungsbeleg der Post verbunden mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) zu den Akten genommen werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "dem Umschlag" durch die Worte "der Sendung" ersetzt.

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