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Thüringer Gesetz zur Novellierung des kommunalen Finanzausgleichs
- Thüringen -
Vom 21. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 30.12.2015 S. 233)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 beträgt 1.838 873.100 Euro. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in Satz 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Unter Zugrundelegung der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 ergibt sich ein Aufteilungsverhältnis von 36,47 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,53 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 dieses Absatzes. | "(2) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Das Aufteilungsverhältnis beträgt 36,92 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,08 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im über- nächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 zugrunde zu legen. Die Abrechnung erfolgt über einen Stabilisierungsfonds. Ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse positiv, wird dieser dem Stabilisierungsfonds zugeführt. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, werden die für die Abrechnung erforderlichen Mittel aus dem Stabilisierungsfonds entnommen. Reichen die Guthabenmittel des Stabilisierungsfonds nicht aus, um einen negativen Abrechnungsbetrag auszugleichen, ist der Differenzbetrag aus dem Landeshaushalt bereitzustellen. | "(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds." |
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 26.04.2021)
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