Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Dualen Hochschule Gera-Eisenach
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 12.07.2016 S. 205)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz über die Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und nach Maßgabe des Siebten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen" durch ein Komma und die Worte "nach Maßgabe des Siebten Teils für die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) und nach Maßgabe des Achten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Duale Hochschule Gera-Eisenach."

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "im Amtsblatt des Ministeriums" durch die Worte "im Thüringer Staatsanzeiger" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "3. November 1998 (GVBl. S. 309)" durch die Angabe "6. März 2013 (GVBl. S. 49)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulen" die Worte "und an der Dualen Hochschule" eingefügt.

4. In § 20 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "Hochschule für Musik und an den Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschule für Musik, an den Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Angabe "1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

6. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach der Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8" die Worte "sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Hochschulrats der Dualen Hochschule nach § 100d Abs. 1 und 2" eingefügt.

7. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird in den Studienordnungen der Dualen Hochschule für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis ein Studienplan aufgestellt, der den Studienablauf sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen für die Studierenden verbindlich festlegt. Die Studierenden sind verpflichtet, sich den vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfungsleistungen zu unterziehen. § 47 Abs. 1 Satz 3 findet auf die Duale Hochschule keine Anwendung."

8. Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Absatz 1 gilt nicht für die Duale Hochschule, deren Angebot sich auf Bachelorstudiengänge beschränkt."

9. Dem § 46 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dauert das duale Studium an der Dualen Hochschule sechs Semester (Studiendauer). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen Studienabschnitt (Theoriephase) sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt (Praxisphase). Die Theoriephasen umfassen jeweils zwölf Wochen, die Praxisphasen im Durchschnitt 14 Wochen einschließlich der Urlaubsansprüche der Studierenden. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. Die Studiendauer nach Satz 1 gilt als Regelstudienzeit im Sinne dieses Gesetzes."

10. In § 48 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Worte "oder Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule, der die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt," eingefügt.

11. In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Verweisung " § 34" ein Komma und die Worte "bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommissionen," eingefügt.

12. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Fachhochschulstudiengängen" die Worte "oder dualen Studiengängen an der Dualen Hochschule" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulen," die Worte "der Dualen Hochschule, der" eingefügt.

13. Dem § 61 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für das Studium an der Dualen Hochschule die Berechtigung zum Studium durch einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nachzuweisen, die nach § 100a Abs. 1 für das betreffende Studium an der Dualen Hochschule als Praxispartner zugelassen ist."

14. In § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht für die Immatrikulation an der Dualen Hochschule."

15. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist an der Dualen Hochschule der Studierende mit Ablauf des Semesters exmatrikuliert, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

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