Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene
- Thüringen -

Vom 7. Oktober 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 07.11.2016 S. 506, ber. S. 521, 691)



Artikel 1
ThürEBBG -
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl S.41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Einwohnerantrag

(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Einwohnerantrags hören.

(4) § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

" § 16 Einwohnerantrag

Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

2. § 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

  1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,
  3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,
  4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
  6. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen davon sind Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde, soweit das Kostendeckungsprinzip beachtet wird,
  7. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
  8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

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