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Thüringer Gesetz zur Anpassung des kommunalen Finanzausgleichs
- Thüringen -
Vom 12. Februar 2018
(GVBl. Nr. 1 vom 20.02.2018 S. 5)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 233), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 und 6" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:
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(2) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Das Aufteilungsverhältnis beträgt 36,92 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,08 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes. | "(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten. |
(3) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. | (3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.
(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 34,00 vom Hundert für das Jahr 2018 und 33,93 vom Hundert ab dem Jahr 2019. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich im Jahr 2018 um 19.450.000 Euro, im Jahr 2019 um 27.950.000 Euro, im Jahr 2020 um 37.300.000 Euro und ab dem Jahr 2021 um 37.900.000 Euro. (3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet. |
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. |
(Stand: 26.04.2021)
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