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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 8 vom 23.07.2019 S. 239)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anteil der Kommunen nach dem Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 34,00 vom Hundert für das Jahr 2018 und 33,93 vom Hundert ab dem Jahr 2019. | "Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 35,26 vom Hundert." |
b) Satz 4
Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich im Jahr 2018 um 19.450.000 Euro, im Jahr 2019 um 27.950.000 Euro, im Jahr 2020 um 37.300.000 Euro und ab dem Jahr 2021 um 37.900.000 Euro.
wird aufgehoben.
2. § 7a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel ab dem Jahr 2018
Gemeinden, für die in den Jahren 2018 und 2019 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2018 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten in den Jahren 2018 und 2019 jeweils Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks. |
" § 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel im Jahr 2020
Gemeinden, für die im Jahr 2020 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2020 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten im Jahr 2020 Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks." |
3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. In den Jahren 2018 und 2019 gilt folgende Hauptansatzstaffel:
Ab dem Jahr 2020 gilt folgende Hauptansatzstaffel:
Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert. |
"(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel:
|
(Stand: 26.04.2021)
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