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Änderungstext
ThürCorPanG - Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
- Thüringen -
Vom 11. Juni 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 24.06.2020 S. 277, 19.10.2022 22; 23.12.2022 S. 521 22a)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 22 22a
Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz - Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie"
§ 1 Errichtung des Fonds
Der Freistaat Thüringen errichtet ein Sondervermögen zur Kompensation direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie. Das Sondervermögen wird für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 errichtet.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
(1) Das Sondervermögen dient der Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie.
(2) Aus den Mitteln des Sondervermögens können insbesondere Hilfen geleistet werden für:
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
§ 4 Verwaltung
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist aus geschlossen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Freistaats Thüringen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der Freistaat Thüringen.
§ 5 Vermögen des Fonds und Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung von Mitteln in Höhe von 694.770.000 Euro aus dem Landeshaushalt sowie aus sonstigen zweckgebundenen Mitteln des Bundes und gegebenenfalls weiterer Dritter.
(2) Die im Jahr 2020 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt geleisteten Soforthilfen nach § 2 Abs. 2 werden aus dem Sondervermögen durch Umbuchung ausgeglichen. Einnahmen zu deren Kofinanzierung sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(3) Die Liquidität des Sondervermögens wird durch den Freistaat Thüringen sichergestellt.
§ 6 Wirtschaftsplan
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnah men und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Freistaats Thüringen in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage zum Einzelplan 17 "Allgemeine Finanzverwaltung" beizufügen. Er unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt des Haushalts- und Finanzausschusses des Thüringer Landtags. Mit dem Wirtschaftsplan verbundene Ausgabeermächtigungen sind verbindlich. Unterjährige Änderungen des Wirtschaftsplans sind vom für Finanzen zuständigen Ministerium vorab dem Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Landesregierung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss vierteljährlich über die Mittelbewirtschaftung und den Budgetstand des Sondervermögens.
§ 7 Jahresrechnung
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaats Thüringen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.
§ 8 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Freistaat Thüringen.
§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 als aufgelöst. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu.
Artikel 2
ThürAGSoDEG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
§ 1 Zuständigkeit
(Stand: 05.06.2023)
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