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Änderungstext
2. ThürCorPanG - Zweites Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
- Thüringen -
Vom 23. März 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 31.03.2021 S. 115)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen
Das Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen in der Fassung vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Steuerstabilisierungszuweisung 2021
(1) Thüringer Gemeinden erhalten im Jahr 2021 Steuerstabilisierungszuweisungen in Höhe von 80 Millionen Euro zum Ausgleich der Verluste der kommunalen Steuereinnahmen im Jahr 2021 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
(2) Die Höhe der individuellen Steuerstabilisierungszuweisung entspricht dem gemeindeindividuellen Anteil der gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen des Jahres 2019 an der Summe der gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen aller Gemeinden in 2019 bezogen auf 80 Millionen Euro. Gesamtsteuereinnahmen sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen. Maßgeblich für die gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen des Jahres 2019 ist die Kassenstatistik des Thüringer Landesamts für Statistik.
(3) Der Auszahlungsbetrag mindert sich um den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Betrag, soweit die Rückzahlung noch nicht erfolgt ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 nicht erhobene Beträge werden nicht mindernd nach Satz 1 berücksichtigt."
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Festsetzung der Zuweisungen nach §§ 1 bis 2 a erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen. Zuweisungen nach §§ 1 und 2 sollen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden. Zuweisungen nach § 2a sollen bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden." |
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Eine Rückzahlung entfällt in der Höhe, in der Zuweisungen nach § 2a festgesetzt werden. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium weist einen verbleibenden zurückzuzahlenden Betrag gesondert aus."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung
§ 62a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ausnahmeregelungen für das Jahr 2020 | "Ausnahmeregelungen für die Jahre 2020 und 2021" |
2. In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird die jeweilige Datumsangabe "31. Dezember 2020" jeweils durch die Datumsangabe "31. Dezember 2021" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Worte "für das Haushaltsjahr" gefolgt von der Jahresangabe "2020" gestrichen.
4. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entfällt
Die Verpflichtung zur Fortschreibung nach § 53a Abs. 3 Satz 1 sowie die für Haushaltsjahre vor 2021 noch bestehende Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bleibt unberührt.
(4) Ein bereits gemäß § 59 Abs. 4 genehmigter Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2021 insoweit außer Ansatz zu lassen, als die im genehmigten Gesamtbetrag enthaltenen Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten dieses Haushaltsjahres gehen."
Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik
§ 40b des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Ausnahmeregelungen für die Jahre 2020 und 2021" |
2. In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird die jeweilige Datumsangabe "31. Dezember 2020" jeweils durch die Datumsangabe "31. Dezember 2021" ersetzt.
3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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