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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024
- Thüringen -

Vom 17. Februar 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 25.02.2022 S. 87)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "36,19 vom Hundert" durch die Angabe "37,17 vom Hundert" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 werden folgende neue Sätze eingefügt:

"Zudem ist die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten zu prüfen. Der IST-Symmetriekoeffizient wird bestimmt als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind, der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel."

bb) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort "hierüber" durch die Angabe "über die Prüfung nach Satz 1" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach Nummer 15 folgende Nummern 16 und 17 eingefügt:

"16. Kommunale Investitionspauschalen nach § 22e,

17. Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,"

b) In Satz 2 und 3 Halbsatz 1 wird jeweils die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 15" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 17" ersetzt.

3. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzausgleichsmasse" die Worte "sowie von Rückzahlungen" eingefügt.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse wird vorab ein Betrag von 4.800 000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.
" § 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse wird im Jahr 2022 vorab ein Betrag von

  1. 27.000.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 und
  2. 63.000.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 43,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 56,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte."

5. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Zuweisung" die Angabe "nach Satz 1" gestrichen.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 (ThürStaKoFiG) zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder" durch die Angabe " § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 280) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung der Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 7. Juli 2021 (StAnz. Nr. 31 S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Ausgleichsleistungen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

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