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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Thüringen -
Vom 30. März 2022
(GVBl. Nr. 11 vom 29.04.2022 S. 201)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 1 BMG Ordnungsmerkmale nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG und den Ordnungsmerkmalen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BMG dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Abs. 3 BMG gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 38 BMG" durch die Verweisung " § 34 BMG" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. automatisierten Prüfung nach § 39a Abs. 1 BMG und Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39a Abs. 2 BMG,"
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Verweisung " § 23 Abs. 3 und 4 BMG" wird durch die Verweisung " § 23 Abs. 2 und 3 BMG" ersetzt.
e) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 5, 7 und 8 BMG" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 5, 7, 8 und 10 und § 13 Abs. 1 und 2 Satz 4 Nr. 3 BMG" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Personalausweis" die Worte "und der eID-Karte" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 9 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BMG" durch die Verweisung "Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG" gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "einfachen" gestrichen.
bb) In Buchstabe d wird die Verweisung " § 30 Abs.1 BMG" durch die Verweisung " § 30 Abs. 1 Satz 1 BMG" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 38 Abs. 5 Satz 1 BMG" durch die Verweisung " § 34a Abs. 4 BMG" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 38 Abs. 5 Satz 2 BMG" durch die Verweisung " § 38 Abs. 3 BMG" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 38 BMG" durch die Verweisung " § 34 BMG" ersetzt.
e) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 5" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.
f) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 6" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 7" ersetzt.
5. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. |
" § 10 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft.
ID 220908
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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