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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs
- Thüringen -
Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 291)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürJVollzDSG - Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Verweisung "329 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung "329 Abs. 3" ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Alle Straf- und Jugendstrafgefangenen sind gegenüber den Justizvollzugsbehörden zu wahrheitsgemäßen Angaben zu ihrer Person und zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verpflichtet. Die Gefangenen sind verpflichtet, jede erhebliche Änderung in diesen Verhältnissen unverzüglich den Justizvollzugsbehörden mitzuteilen."
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die berechtigten Belange der Opfer begangener Straftaten und die Schutzinteressen gefährdeter Dritter sind bei der Vollzugsgestaltung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6
(6) Im Vollzug der Freiheitsstrafe kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "acht Wochen" durch die Worte "drei Monate" ersetzt.
bb) Satz 2
Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf sechs Wochen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "regelmäßig alle sechs Monate" durch die Worte "nach Anlass" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden das Wort "enthalten" durch das Wort "sollen" ersetzt und nach dem Wort "Angaben" das Wort "enthalten" eingefügt.
bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Maßnahmen" ein Komma und die Worte "die auch kumulativ möglich sind," eingefügt.
cc) In Nummer 21 werden die Worte "Nachsorge und" durch das Wort "Nachsorge," ersetzt.
dd) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 23 wird angefügt:
"23. Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 71a."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 und Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12, 19 sowie Satz 2" ersetzt.
7. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b angefügt:
" § 15a Diagnoseverfahren, Vollzugs- und Eingliederungsplan bei kurzen Freiheitsstrafen
(1) Für den Vollzug von Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und sechs Monaten wird das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Dafür genügt es in der Regel, auf die Informationen aus den der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteilen, eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die eigenen Angaben der Gefangenen sowie die Ergebnisse standardisierter Testverfahren, insbesondere solcher zur Erkennung einer Abhängigkeit von Suchtmitteln zurückzugreifen. Stand der oder die Gefangene vor der Inhaftierung unter Bewährung, sind auch die Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen.
(2) Bereits vor Abschluss des Diagnoseverfahrens kann vorab über Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1, insbesondere nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 11, 13 und 19, entschieden werden, soweit sie für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheinen und die Kürze des voraussichtlichen Freiheitsentzugs einen umgehenden Beginn erfordert, um die Maßnahme vor der Entlassung abschließen zu können.
(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan nach § 14 Abs. 1 wird innerhalb von zwei Monaten erstellt. Er enthält neben den bereits nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen die Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 21 bis 23 sowie in geeigneten Fällen bereits die Angaben zur Konkretisierung der Wiedereingliederung nach § 15 Abs. 4 Satz 2. Weiterhin kann er Angaben zu weiteren Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 20 enthalten, soweit diese für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig und in Anbetracht der voraussichtlich verbleibenden Vollzugsdauer durchführbar sind.
(4) Eine Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kann unterbleiben, wenn zu dem in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkt absehbar ist, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Entlassung erfolgen wird.
(Stand: 05.03.2024)
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