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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb von internen Meldestellen im kommunalen Bereich und zur Ergänzung der Regelungen zum Lagebericht bei Beteiligung der Kommunen an Unternehmen des privaten Rechts
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 270)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürAGHinSchG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Dem § 75 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nr. 1 richtet sich die Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung im Sinne der §§ 289b bis 289e des Handelsgesetzbuchs nach den allgemeinen handelsrechtlichen Bestimmungen; der Gesellschaftsvertrag kann einen früheren Zeitpunkt für die Erweiterung des Lageberichts bestimmen."
Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes
§ 114 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S, 508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.
ID 241733
ENDE |
(Stand: 06.08.2024)
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