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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 18.07.2024 S. 370)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer E-Government-Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 29), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Rundfunks" ein Komma und die Worte "der Thüringer Landesmedienanstalt," eingefügt.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 5a des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 5a des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Verweisung " § 3a Abs. 2 ThürVwVfG" wird die Angabe "und § 5a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVG" eingefügt.

bb) Die Angabe "31. Dezember 2026" wird durch die Angabe "31. Dezember 2029" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die erforderliche Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes verweigert wird."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Angabe "für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026" durch die Angabe "und § 5a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVG für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029" ersetzt.

4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2023" gestrichen.

b) In Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679)" durch die Verweisung "den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679)" ersetzt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Durchführung von Aufgaben im Bereich E-Government und IT-Infrastruktur können insbesondere Zweckvereinbarungen nach dem Dritten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit geschlossen werden. Die in Satz 1 geregelte Möglichkeit umfasst insbesondere die Schaffung, den Betrieb oder die Nutzung von Einrichtungen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.

ID: 241738


ENDE

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