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RegZensErpG - Registerzensuserprobungsgesetz
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1649)
Gl.-Nr.: 29-46
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch vor.
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.
§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.
Abschnitt 2
Bevölkerungsdaten
§ 4 Daten der Meldebehörden
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2028 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 bis 12 und 16 bis 20 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 13 bis 15 und 21 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angaben des Tages als Hilfsmerkmale erfasst.
(3) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 21 sowie vom Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Angabe des Tages sind nach Abschluss der Mehrfachfallprüfung nach § 5 Absatz 1 zu löschen, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Stichtag. Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Nummer 13 bis 15 sind nach Abschluss der Aufbereitung zu löschen, jedoch spätestens vier Jahre nach dem Stichtag.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von 16 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit und übermitteln sie an das Statistische Bundesamt.
(5) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und 20 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu löschen.
§ 5 Mehrfachfallprüfung; Ergänzende Bevölkerungsstatistiken
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der Daten nach § 4
(Stand: 02.07.2021)
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