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AlkStG - Alkoholsteuergesetz
Vom 21. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 31 vom 28.06.2013 S. 1650; 15.08.2015 S. 1474 15; 10.03.2017 S. 420 17; 27.08.2017 S. 3299 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 607 21; 24.10.2022 S. 1838 22)
Gl.-Nr.: 612-22
Siehe Fn. 1
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand 21 22
(1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind
(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro.
(2) Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.
(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl a stammt. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind..
(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen 21
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
(Stand: 10.03.2023)
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