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Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Vom 29. Mai 2009
(BGBl. Nr. 29 vom 04.06.2009 S. 1170)
§ 1 Finanzierung
Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8.991.764.000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4.570 882.000 Euro zu Grunde zu legen.
§ 2 Verteilung
Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 14,51618 | |
Bayern | 17,22275 | |
Berlin | 2,35275 | |
Brandenburg | 2,98641 | |
Bremen | 0,61711 | |
Hamburg | 1,80560 | |
Hessen | 7,68565 | |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,81271 | |
Niedersachsen | 9,96509 | |
Nordrhein-Westfalen | 21,16979 | |
Rheinland-Pfalz | 5,37339 | |
Saarland | 1,32661 | |
Sachsen | 4,47004 | |
Sachsen-Anhalt | 2,58331 | |
Schleswig-Holstein | 3,54935 | |
Thüringen | 2,56326. |
§ 3 Zahlungsverkehr
Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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