Regelwerk

Änderungstext

Steueränderungsgesetz 2007

Vom 19. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.07.2006 S. 1.652)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4.210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1.466), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 32b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften".

b) Die Angabe zu § 50h wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union  " § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft".

2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "vermindert um" die Angabe "den Entlastungsbetrag nach § 32c" sowie ein Komma eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5" ersetzt.

b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6

6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 6b werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

"Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;".

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."

5. In § 4f Satz 1 werden die Wörter "vor Vollendung des 27. Lebensjahres" durch die Wörter "vor Vollendung des 25. Lebensjahres" ersetzt.

6. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung."

7. In § 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe "von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4" durch die Angabe "wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

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