Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 26. Juni 2007
(BGBl. Nr. 28 vom 29.06.2007 S. 1185)
Auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S.2645, 2004 I S. 591) eingefügt und § 139d Nr. 4 durch Artikel 10Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 139b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7Satz 1" durch die Angabe " § 139b Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 139b Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe " § 139b Abs. 6 Satz 5" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten bis zum 30. September 2007. | "(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum 31. Juli 2007." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern nach Bereinigung der Daten für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen. | "(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen." |
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
(1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. |
" § 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen." |
Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Dem § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),
die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige
Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702)."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion