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Änderungstext
EigRentG - Eigenheimrentengesetz
Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge
Vom 29. Juli 2008
(BGBl I Nr. 33 vom 31.07.2008 S. 1509)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92a Verwendung | " § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung". |
b) Die Angabe zu § 92b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus | " § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung". |
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat."
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
"Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend."
3. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach der Angabe "nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI" ein Komma sowie die Angabe "nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2" eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 Prozent für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. | "Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5." |
c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist
d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 bis 4" durch die Angabe "Sätze 1 bis 6" ersetzt.
e) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81)."
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 24a wird folgender Absatz 24b eingefügt:
"(24b) § 10a Abs. 1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr. 5 und § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt für die Anwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1, dass für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro betragen muss."
b) Die bisherigen Absätze 24b und 24c werden die neuen Absätze 24c und 24d.
5. § 81a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt sowie nachfolgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle."
6. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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