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Artikel 8
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
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§ 61 Vergütungsverfahren | " § 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer". |
b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer".
c) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 74a Übergangsvorschriften".
§ 1 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
- eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist,
- eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder
- die Vermietung von Beförderungsmitteln,
ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.
(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.
wird aufgehoben.
3. § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
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4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags;
5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags; |
"4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung;
5. den Tag der Lieferung;". |
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes)" ersetzt.
5. In § 21 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes)" ersetzt.
6. § 59 wird wie folgt gefasst:
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§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum
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" § 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum
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(Stand: 22.09.2021)
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