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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
Vom 17. Juli 2009
(BGBl. Nr. 43 vom 22.07.2009 S. 1979)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 1 S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Energieerzeugnisse für die Ausführung forstwirtschaftlicher Arbeiten verwendet worden sind, wird eine Steuerentlastung gewährt, wenn und soweit sie unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/ 2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 5) zulässig ist."
2. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) § 57 Absatz 6 findet für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 keine Anwendung. Der Antrag auf die Steuerentlastung für das Verbrauchsjahr 2008 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2
(Stand: 26.04.2021)
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