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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 64 vom 12.12.2011 S. 2562)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "250 000" durch die Angabe "500 000" ersetzt.
2. Absatz 2
(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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