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AltvVerbG - Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
Vom 24. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 31 vom 28.06.2013 S. 1667)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. | "b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; bb) für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat." |
bb) Vor Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen."
b) In Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "und erstatteten" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 sind bis zu 20.000 Euro zu berücksichtigen. | "Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 sind bis zu 20.000 Euro zu berücksichtigen." |
bb) In Satz 4 werden die Wörter "2005 sind 60 Prozent" durch die Wörter "2013 sind 76 Prozent" ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 Satz 5" ersetzt.
d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2013" ersetzt und werden in der Tabelle die Zeilen der Kalenderjahre 2005 bis 2012
2005 3.068 6.136 2006 3.068 6.136 2007 3.068 6.136 2008 3.068 6.136 2009 3.068 6.136 2010 3.068 6.136 2011 2.700 5.400 2012 2.400 4.800
gestrichen.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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