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Änderungstext
2. FamEntlastG - Zweites Familienentlastungsgesetz
Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Vom 1. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2020 S. 2616; 08.06.2021 S. 1259 21)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2.586 Euro" durch die Angabe "2.730 Euro" und die Angabe "1.320 Euro" durch die Angabe "1.464 Euro" ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. |
"(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.753 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." |
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "9.408 Euro" durch die Angabe "9.744 Euro" ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "10.898 Euro" durch die Angabe "11.237 Euro", die Angabe "28.526 Euro" durch die Angabe "28.959 Euro" und die Angabe "216.400 Euro" durch die Angabe "219.690 Euro" ersetzt.
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe "11.900 Euro" durch die Angabe "12.250 Euro" und die Angabe "22.600 Euro" durch die Angabe "23.350 Euro" ersetzt.
6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "11.900 Euro" durch die Angabe "12.250 Euro" ersetzt.
7. § 51a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "mit Ausnahme des § 36a" eingefügt.
b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 5.172 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2.586 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt." |
(Stand: 15.06.2021)
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